Darstellung schwarz/weiß Darstellung normal
zur Jugendseite

Zeitungsbericht

In einem Zeitungsartikel berichtet die Südwest Presse über die Arbeit unserer Informations- und Vernetzungsstelle zu Pränataldiagnostik.

Neue Internetseite zu Pränataldiagnostik

Infos, Hintergründe und Adressen zum Thema "Vorgeburtliche Untersuchungen"

Kindergeld und Familienleistungsausgleich

Kindergeld und Familienleistungsausgleich

Familienleistungsausgleich

Der Familienleistungsausgleich soll jedem Kind, für das er bezahlt wird, das soziale Existenminimum gewähren. Das wird erreicht durch

  • 1. das Kindergeld
  • 2. Freibeträge (Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) bei Berechnung der Einkommenssteuer.

Dabei gibt es nur entweder das Kindergeld oder den Freibetrag. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Art für die Familie günstiger ist.

Kindergeld

Das Kindergeld beträgt monatlich

  • für die ersten zwei Kinder 184 € pro Kind
  • fpr das dritte Kind 190 €
  • für das vierte und jedes weitere Kind 215 €.

Kindergeld wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt wird. Für Kinder, die 18 Jahre und älter sind, wird Kindergeld gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Ausbildung mit Einkommen unter einer bestimmten Grenze; Behinderung u.ä.).

Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld

  • Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder
  • Wohnort im Ausland, aber uneingeschränkte Einkommenssteuerpflichtigkeit in Deutschland.

Als Kinder werden berücksichtigt

  • Kinder, die in 1. Grad mit Ihnen verwandt sind (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder),
  • Kinder des Partners/ der Partnerin (Stiefkinder), Enkelkinder und Pflegekinder, die in Ihrem Haushalt leben.

Den schriftlichen Antrag geben Sie bitte bei Ihrer zuständigen Familienkasse (bei der örtlichen Agentur für Arbeit) ab. Dafür benötigen Sie neben dem ausgefüllten Antragsformular die Geburtsurkunde des Kindes.

Weitere Informationen beim Bundesamt für Finanzen.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag liegt derzeit (Januar 1010) bei max. 7008 € jährlich bei Ehegatten, die eine gemeisame Einkommensteuererklärung machen. Bei Eltern, die getrennt leben oder geschieden sind sowie bei nicht verheirateten Eltern gilt grundsätzlich jeweils der halbe Kinderfreibetrag.

Die genaue Höhe erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld müssen erfüllt werden.

Antrag

Sie müssen keinen Antrag stellen; das Finanzamt prüft automatisch, ob für Sie das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge günstiger sind. Genaueres können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.

Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Normalerweise wird der Kinderfreibetrag automatisch von der Gemeinde auf der neuen Lohnsteuerkarte eingetragen. Wird das Kind unter dem Jahr geboren, können Sie vom Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte zuück verlangen und auf dieser bei der Gemeinde den Kinderfreibetrag nachtragen lassen.

Bis das Kind 18 Jahre alt wird, wird der Kinderfreibetrag automatisch eingetragen. Ist/ wird das Kind älter als 18 Jahre und die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt, so können Sie beantragen, dass das Kind weiter auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird (dann zahlen Sie zwar nicht weniger Lohnsteuer, aber weniger Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Genaueres erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Informationen des Finanzministeriums in Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de

Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Zusätzlich zum Kinderfreibetrag kann bei Erfüllung der Voraussetzungen für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt werden.

Sind beide Eltern berufstätig - oder ein erwerbstätiges Elternteil allein erziehend, können zwei Drittel der Betreuungskosten, die bis max. 4000 € berücksichtigt werden, abgesetzt bzw. als Freibetrag eingetragen werden (gegen Nachweis).

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes müssen erfüllt werden.

Für die Prüfung im Rahmen Ihrer Steuererklärung prüft das Finanzamt von Amts wegen, wenn Sie bestimmte Kosten angeben. Der Steuerbescheid enthält dann eine Bemerkung, ob Ihnen der Freibetrag gewährt wurde.

Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Wenn Sie den Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben möchten, beantragen Sie das bitte beim Finanzamt.

Dort erhalten Sie genauere Auskunft.

Ausbildungsfreibetrag

Für ein Kind, das in Ausbildung ist und für das Sie Kindergeld erhalten, können Sie bei der Steuererklärung einen Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfes für Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) beantragen. Dieser beträgt z.Zt. (Oktober 2005) 924 € pro Jahr und vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, wenn diese mehr als 1.848 € jährlich betragen.

Das Kind darf nicht mehr im elterlichen Haushalt leben, wenn Sie diesen Ausbildungsfreibetrag geltend machen möchten.