Für Familien, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren werden, gelten die Regelungen zum Elterngeld. Hier gibt es mehr Informationen.
Für Familien, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren sind, gelten die Regelungen zum Erziehungsgeld wie folgt:
Erziehungsgeld teilt sich auf in
Bundeserziehungsgeld und Landeserziehungsgeld.
Bundeserziehungsgeld
Voraussetzungen:
Eltern können Erziehungsgeld beantragen, wenn sie
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- die Personensorge für das Kind haben (oder Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils) haben,
- mit dem Kind in einem Haushalt leben,
- das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen und
- nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt sind (Ausnahme: Berufsausbildung)
Erziehungsgeld ist unabhängig von der bisherigen Beschäftigung, auch Hausfrauen und -männer oder Selbstständige können Erziehungsgeld beantragen, wenn sie oben genannte Voraussetzungen erfüllen.
Antrag:
Das Bundeserziehungsgeld muss beantragt werden. Antragsformulare bekommen Sie bei Ihrer Gemeinde oder bei der Erziehungsgeldstelle. Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes abgegeben werden, da neben Einkommensnachweisen auch die Geburtsurkunde beigelegt werden muss. Stellen Sie den Antrag so schnell wie möglich nach der Geburt! Beachten Sie die Antragsfrist von 6 Monaten nach der Geburt; danach wird das Erziehungsgeld nur für höchstens 6 Monate vor der Antragsstellung gezahlt!
Das Erziehungsgeld kann als Regelbetrag oder als Budget gezahlt werden.
Das Bundeserziehungsgeld als Regelbetrag (einkommensabhängig, max. 300 €) wird für höchstens 2 Jahre gezahlt. Dabei ist für jedes Lebensjahr ein eigener Antrag zu stellen.
Entscheidet sich eine Familie, nur maximal 1 Jahr Bundeserziehungsgeld zu beantragen, können sie sich für das "Budget" entscheiden. Der Höchstbetrag des Budgets liegt - einkommensabhängig - bei 450 € pro Kind und Monat. In diesem Fall kann kein 2. Jahr Bundeserziehungsgeld und kein Landeserziehungsgeld bezogen werden (außer in besonderen Härtefällen).
Die Höhe der Erziehungsgeldes ist einkommensabhängig. Es gelten verschiedene Einkommensgrenzen:
1.-6. Lebensmonat des Kindes:
Liegt die Familie unter der Einkommensgrenze, wird das Erziehungsgeld voll ausbezahlt. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze wird kein Erziehungsgeld gezahlt.
7.-24. Lebensmonat des Kindes:
Liegt eine Familie wesentlich über der Einkommensgrenze, entfällt das Erziehungsgeld. Liegt es etwas über der Einkommensgrenze, werden Teilbeträge ausbezahlt.
Einkommensberechnung:
Maßgebend ist das "pauschalierte Nettoeinkommen" der Familie, also bei einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft das Einkommen beider Eltern. Berechnungsgrundlage ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt (beim Folgeantrag für das 2. Jahr zählt das Einkommen im Jahr der Geburt). Hat der Elternteil, der den Antrag stellt, kein oder ein geringeres Einkommen als im Jahr vor der Geburt, wird dieses Einkommen nicht berücksichtigt, sondern es zählt für die AntragsstellerIn das Einkommen im Geburtsjahr.
Was zählt als Einkommen?
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (also Bruttolohn bei ArbeitnehmerInnen)
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (z.B. Renten)
- Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld)
Wie wird das "pauschalierte Nettoeinkommen" berechnet?
Bei ArbeitnehmerInnen werden vom Bruttolohn die Werbungskosten (Werbekostenpauschale oder Werbekosten in nachgewiesener Höhe) abgezogen. Bei Gewerbebetrieben, selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft sind die Einkünfte der Gewinn.
Von der Summe der positiven Einkünfte oder Entgeltersatzleistungen werden abgezogen:
- Pauschalbetrag von 24 % der Einkünfte bei ArbeitnehmerInnen oder
- Pauschalbetrag von 19 % bei Beamten,
- ggf. Unterhaltsleistungen für Kinder, für die kein Kindergeld bezogen wird,
- ggf. andere Unterhaltsleistungen an andere (wenn ein Unterhaltstitel oder eine private Vereinbarung vorliegt),
- ggf. Pauschalbetrag für behinderte Kinder in der Familie.
Wenn ich in der Elternzeit Teilzeit arbeite, wird mein Einkommen dann angerechnet?
Ja, die Einkünfte werden in die Berechnung mit einbezogen. Allerdings werden Sonderzahlungen und pauschal versteuertes Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ("Mini-Job") nicht berücksichtigt. Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit muss der Erziehungsgeldstelle umgehend gemeldet werden, es erfolgt unter Umständen eine Neuberechnung.
Das Erziehungsgeld ist steuerfrei und kann nicht gepfändet werden.
Genaueres erfahren Sie in den Beratungsstellen oder den Erziehungsgeldstellen.
Weitere Informationen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend