Babyerstausstattung
Babyerstausstattung
Babyerstausstattung in Notlagen
Für Frauen in Notlagen gibt es Möglichkeiten zur finanziellen Unterstützung
Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Die Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" will Schwangeren, die sich in einer seelischen und wirtschaftlichen Notlage befinden, eine individuelle finanzielle Unterstützung geben, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Auf die Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Voraussetzungen:
- Wirtschaftliche Notlage der Schwangeren (Einkommensgrenzen)
- Eigene Einkünfte, Ersparnisse oder andere öffentlichen Hilfen (z.B. Alg II, Unterhaltsvorschuss) sind nicht ausreichend, um die Notlage zu beseitigen
- ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft
- Antrag vor Geburt des Kindes
- Beratung bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle
Welche Hilfen sind möglich?
Die Stiftung trägt finanziell bei zu
- Umstandskleidung
- Erstausstattung des Kindes
- Einrichtung des Kinderzimmers
- spezieller Bedarf bei Nachweis
Auskunft und Antrag:
Der Antrag kann nur über die Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden, nicht direkt bei der Stiftung.
Weitere Informationen finden Sie direkt bei der Bundesstiftung Mutter und Kind.
Landesstiftung "Familie in Not"
Die Stiftung "Familie in Not" des Landes Baden-Württemberg hilft werdenden Müttern und Familien in Not- und Konfliktsituationen, die durch ein schwerwiegendes Ereignis (wie Krankheit, Behinderung, Tod, längere Arbeitslosigkeit oder Scheidung, Geburt von Mehrlingen) in eine unverschuldete Notlage geraten sind.
Auf die Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Voraussetzungen:
- Eigene (z.B. Einkünfte, Unterhalt, Ersparnisse) oder andere öffentlichen Hilfen (z.B. Alg II, Unterhaltsvorschuss) sind nicht ausreichend, um die Notlage zu beseitigen.
- Die Notlage muss mit der Hilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen sein.
- Die Antragstellenden haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg.
Welche Hilfen sind möglich?
Die Höhe der Stiftungsleistungen richtet sich nach der individuellen Notlage.
Auskunft und Antrag:
Der Antrag kann nur über
- Schwangerschaftsberatungsstellen,
- den Orts- oder Bezirksstellen der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, ...)
- gemeinnützige Familienverbände
- örtlich zuständigem Jugend- oder Sozialamt
- der Wohnsitzgemeinde oder
- den Schuldnerberatungsstellen
gestellt werden, nicht direkt bei der Stiftung.